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Gemäß § 26 Absatz 2 des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind die in die Listen und Verzeichnisse der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Eingetragenen verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Kammer unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.