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Presse
Bundestag verabschiedet Tariftreuegesetz
Berlin, 5. März 2026
Im Folgenden geben wir Ihnen Informationen zum Tariftreuegesetz der Bundesingenieurkammer zur Kenntnis.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Bundestag hat am 26.02.2026 in 2. und 3. Lesung das Bundes-Tariftreuegesetz (21/1941) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Mit dem Gesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Hierzu soll trotz aktueller Bemühungen um einen Bürokratieabbau sogar eine neue „Prüfstelle Bundestariftreue“ eingerichtet werden, die die Einhaltung der tarifvertraglichen Bedingungen kontrolliert und erhebliche Verstöße durch Verwaltungsakte rechtsverbindlich feststellen soll.
Nach dem Anwendungsbereich gelten die Regelungen des Gesetzes bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes oberhalb der Schwellenwerte und somit grundsätzlich auch für Leistungen von freiberuflichen Planungsbüros. Das Gesetz gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen.
Die Bundesingenieurkammer hatte sich bereits in ihrer Stellungnahme für eine ausdrückliche Ausnahme der freiberuflichen Planungsbüros vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgesprochen, da es dort keine repräsentativen Tarifverträge und keine tariffähigen Organisationen zum Abschluss von Tarifverträgen gibt. Dem ist der Gesetzgeber zwar nicht gefolgt. Da es jedoch keine entsprechenden Tarifverträge und tariffähigen Sozialpartner im Planungsbereich gibt, können aber auch keine Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 gestellt werden, durch die Auftragnehmern bestimmte Arbeitsbedingungen als Mindestbedingungen verbindlich vorgegeben werden können. Auch die Gesetzesbegründung bestimmt insoweit:
„Der Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fußt auf den jeweiligen Geltungsbereichen der zugrunde liegenden Tarifverträge.“
Damit die Prüfstelle Bundestariftreue Kontrollen durchführen kann, müssen Bundesauftraggeber mit den Auftragnehmern nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes eine vertragliche Nachweispflicht vereinbaren. Bei einem derartigen Verlangen sollten Planungsbüros den Bundesauftraggeber regelmäßig darauf hinweisen, dass eine solche Vereinbarung mangels einer einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 sowie mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner nicht verlangt werden kann und im Übrigen die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen des Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.
Die Bundesingenieurkammer wird sich gegenüber dem BMAS für eine diese Besonderheiten der Planungsbranche berücksichtigende Praxisumsetzung des Gesetzes einsetzen. Weitere Informationen zum In Kraft treten und den Umgang mit dem neuen Tariftreuegesetz werden wir zur Verfügung stellen.
Mit besten Grüßen
Markus Balkow
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Markus Balkow
Rechtsanwalt
Stv. Geschäftsführer
Bundesingenieurkammer
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Fax: +49 (0)30 2589 882-40