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Presse

Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

22. August 2024

Wie sicher bereits bekannt, wurden mit dem Wachstumschancengesetz auch die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Unternehmer (somit bspw. auch Ingenieurbüros) müssen demnach grundsätzlich bereits ab dem 01.01.2025 elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen sowie rechtssicher archivieren können. Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen Format (strukturierter XML-Datensatz) erstellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet wird. Dieses Format muss die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen (nach Richtlinie 2014/55/EU). Wichtig: Eine reine PDF-Datei gilt somit nicht als E-Rechnung.

Nach dem Wortlaut des beigefügten Entwurfs des BMF (siehe Anlage) bleiben sonstige Rechnungen aber möglich, insofern bezieht sich die Verpflichtung des Unternehmers zunächst nur auf die Schaffung der o.g. Voraussetzungen. Die elektronische Rechnungstellung im B2B-Bereich ist ab dann nicht mehr an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Ausnahmen gelten für bestimmte steuerfreie Umsätze oder bei Kleinbetragsrechnungen. Rechnungen an Endverbraucher (B2C) benötigen allerdings weiter deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung. Ab 01.01.2027 soll dann auch die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800 T€ gelten, ab 2028 dann für alle Unternehmen. Dementsprechend führt nach aktuellem Stand kein Weg an der E-Rechnung vorbei, die natürlich aber auch Vorteile (Kosten, Zeitersparnis, Prozessbeschleunigung, etc.) mit sich bringt.

Beigefügt erhalten Sie zudem ein kurzes Papier der Offensive Mittelstand mit weiteren Erläuterungen. Nach Auskunft der Vertreter der steuerberatenden Berufe ist davon auszugehen, dass sich Einzelheiten des beigefügten Entwurfs des BMF noch ändern werden. Es steht wohl allerdings nicht zu erwarten, dass sich an der grundsätzlichen Einführung noch etwas ändern wird. Lediglich die genannten Fristen werden wohl auch seitens einiger Länder in Frage gestellt. Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.

Weitere Informationen: https://www.e-rechnung-bund.de/e-rechnung/was-ist-eine-e-rechnung/